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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2008 / H 4.7 Betriebseinnahmen und -ausgaben

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Abgrenzung der Betriebsausgaben von den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung

>R 12.1 ff.

Auflösung des Mietvertrags

Aufwendungen für vorzeitige Auflösung des Mietvertrags über eine Wohnung sind Betriebsausgaben bei ausschließlich betrieblich veranlasster Verlegung des Lebensmittelpunkts (>BFH vom 1.12.1993 – BStBl 1994 II S. 323).

Aufwendungen eines Pächters in Erwartung eines späteren Eigentumsübergangs

Aufwendungen des Pächters eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Zusammenhang mit der Erneuerung der Dacheindeckung eines im Eigentum des Verpächters stehenden und dem Pachtbetrieb dienenden Wirtschaftsgebäudes sind – ggf. im Wege der AfA – als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie in erkennbarer Erwartung eines späteren Eigentumsübergangs erbracht worden sind (>BFH vom 13.5.2004 – BStBl II S. 780).

Betreuervergütung

Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögenssorge bestellten Betreuer stellen Betriebsausgaben bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Betreuers weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient (>BFH vom 14.9.1999 – BStBl 2000 II S. 69).

Betriebseinnahmen

sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Ein Wertzuwachs ist betrieblich veranlasst, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist (>BFH vom 14.3.2006 – BStBl II S. 650).

Drittaufwand

Trägt ein Dritter Kosten, die durch die Einkünfteerzielung des Stpfl. veranlasst sind, können sie als so genannter Drittaufwand nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten des Stpfl. sein. Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt Drittaufwand vor, wenn ein Dritter sie t...

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