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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2008 / H 34.3 Besondere Voraussetzungen für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG

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Entlassungsentschädigungen

  • >BMF vom 24.5.2004 (BStBl I S. 505, berichtigt BStBl I S. 633)
  • Die Rückzahlung einer Abfindung ist auch dann im Abflussjahr zu berücksichtigen, wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt besteuert worden ist. Eine Lohnrückzahlung ist regelmäßig kein rückwirkendes Ereignis, das zur Änderung des Einkommensteuerbescheides des Zuflussjahres berechtigt (>BFH vom 4.5.2006 – BStBl II S. 911).

Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG

>R 24.1

Entschädigung in zwei VZ

  • Außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind (nur) gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem VZ zu erfassen sind (>BFH vom 21.3.1996 – BStBl II S. 416 und vom 14.5.2003 – BStBl II S. 881). Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG kann aber unter besonderen Umständen ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Entschädigung nicht in einem Kalenderjahr zufließt, sondern sich auf zwei Kalenderjahre verteilt. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger – bar aller Existenzmittel – dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (>BFH vom 2.9.1992 – BStBl 1993 II S. 831).
  • Bei Land- und Forstwirten mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist die Tarifermäßigung ausgeschlossen, wenn sich die außerordentlichen Einkünfte auf Grund der Aufteilungsvorschrift des § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG auf mehr als zwei VZ verteilen (>BFH vom 4.4.1968 – BStBl II S. 411).
  • Planwidriger Zufluss

    >BMF vom 24.5.2004 (BStBl I S. 505, berichtigt BStBl I S. 633), Rz. 17 – 20

  • Die Ablösung wiederkehrender Bezüge aus einer Bet...

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