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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2007 / H 33a.3 Aufwendungen für eine Hilfe im Haushalt oder für vergleichbare Dienstleistungen (§ 33a Abs. 3 EStG)

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Angehörige

Bei Vorliegen eines ernsthaften Arbeits- oder Dienstverhältnisses wie unter Fremden kann auch die Beschäftigung einer nahestehenden Person als Hilfe im Haushalt anerkannt werden, sofern sie nicht zum Haushalt des Stpfl. gehört (>BFH vom 6.10.1961 – BStBl III S. 549).

Heim

Heime i. S. d. § 33a Abs. 3 Satz 2 EStG sind Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen (>§ 1 Heimgesetz – BGBl. 2001 I S. 2970).

Hilfe im Haushalt

Eine Hilfe im Haushalt kann auch nur stundenweise im Haushalt beschäftigt und muss nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig sein (>BFH vom 19.1.1979 – BStBl II S. 326).

>Unternehmen

Mehrfachgewährung

Der Höchstbetrag darf auch dann nur einmal abgezogen werden, wenn zwei Haushaltsangehörige schwer körperbehindert sind und deshalb zwei Hilfen im Haushalt beschäftigt werden (>BFH vom 25.9.1992 – BStBl 1993 II S. 106).

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der vereinbarungsgemäß den gemeinsamen Haushalt führt, kann grundsätzlich nicht als Haushaltshilfe i. S. d. § 33a EStG anerkannt werden (>BMF vom 14.3.1990 – BStBl I S. 147). Dies gilt auch, wenn zum Haushalt der nichtehelichen Partner ein gemeinsames Kind gehört (>BFH vom 6.11.1997 – BStBl 1998 II S. 187). Dagegen können Aufwendungen für die Beschäftigung des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Hilfe im Haushalt nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG anerkannt werden, wenn der Stpfl. schwer behindert (GdB mindestens 50) ist (>BMF vom 13.9.2001 – BStBl I S. 615).

Schwere Behinderung

Eine schwere Behinderung i. S. d. § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt vor, wenn der GdB wenigstens 50 beträgt >§ 2 Abs. 2 SGB IX; zum Nachweis >§ 65 EStDV.

Unternehmen

Auch Aufwendungen, die dem Stpfl. durch die Beauftragung eines Unter...

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