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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2007 / H 33a.2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes

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Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge

  • >R 32.10
  • Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen sind in voller Höhe anzurechnen. Eine Verrechnung mit negativen Einkünften ist nicht zulässig (>BFH vom 7.3.2002 – BStBl II S. 802).
  • Zum Abzug von Versicherungsbeiträgen bei der Ermittlung der anrechenbaren Einkünfte nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG >H 32.10 (Versicherungsbeiträge des Kindes).

Aufwendungen für die Berufsausbildung

Aufwendungen des Stpfl. für die Ausbildung eines Kindes sind den Kalendermonaten zuzurechnen, die sie wirtschaftlich betreffen. Erstreckt sich das Studium einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit über den ganzen VZ, so kann davon ausgegangen werden, dass beim Stpfl. in jedem Monat Aufwendungen anfallen (>BFH vom 22.3.1996 – BStBl 1997 II S. 30). Aufwendungen des Stpfl. für die Berufsausbildung eines Kindes i. S. d. § 33a Abs. 2 EStG sind nicht gegeben, wenn das Kind die Aufwendungen aus eigenem Vermögen bestreitet; das ist auch der Fall, wenn ein Kapitalvermögen von den Eltern mit der Auflage geschenkt worden ist, den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten aus den anfallenden Zinsen zu tragen (>BFH vom 23.2.1994 – BStBl II S. 694).

Auswärtige Unterbringung

  • Asthma

    Keine auswärtige Unterbringung des Kindes wegen Asthma (>BFH vom 26.6.1992 – BStBl 1993 II S. 212),

  • Getrennte Haushalte beider Elternteile

    Auswärtige Unterbringung liegt nur vor, wenn das Kind aus den Haushalten beider Elternteile ausgegliedert ist (>BFH vom 5.2.1988 – BStBl II S. 579),

  • Haushalt des Kindes in Eigentumswohnung des Stpfl.

    Auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn das Kind in einer Eigentumswohnung des Stpfl. einen selbständigen Haushalt führt (>BFH vom 26.1.1994 – BStBl II S. 544 und vom 25.1.1995 – BStBl II S. 378). Ein Freibetrag gemäß § 33a Abs. 2 EStG wegen auswärtiger U...

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