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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2007 / H 32.7 Kinder, die mangels Ausbildungsplatz ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können

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Ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

Die Vermutung, dass das Kind keine weitere Berufsausbildung anstrebt, kann durch Nachweis eines sicheren Ausbildungsplatzes für das folgende Kalenderjahr widerlegt werden (>BFH vom 7.8.1992 – BStBl 1993 II S. 103).

Kinder ohne Ausbildungsplatz

  • Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes liegt sowohl in Fällen vor, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, als auch dann, wenn ihm ein solcher bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (>BFH vom 15.7.2003 – BStBl II S. 845).
  • >DA-FamEStG 63.3.4 (BStBl 2004 I S. 767).

Möglichkeit der Aufnahme einer Ausbildung

Kein Mangel eines Ausbildungsplatzes liegt vor, wenn das Kind die objektiven Anforderungen an den angestrebten Ausbildungsplatz nicht erfüllt oder wenn es im Falle des Bereitstehens eines Ausbildungsplatzes aus anderen Gründen am Antritt gehindert ist, z. B. wenn es im Ausland arbeitsvertraglich gebunden ist (>BFH vom 15.7.2003 – BStBl II S. 843).

Vollzeiterwerbstätigkeit

Ein Kind, das nach dem Abschluss einer

  • allgemeinbildenden Schulausbildung bis zum Beginn einer berufsqualifizierenden Ausbildung oder
  • berufsqualifizierenden Ausbildung und dem Beginn einer weiteren Ausbildung

vollzeiterwerbstätig ist, ist für die vollen Kalendermonate der Erwerbstätigkeit kein Kind, das seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen kann (>BFH vom 19.10.2001 – BStBl 2002 II S. 481 und BFH vom 15.9.2005 – BStBl 2006 II S. 305).

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