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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2007 / H 12.3 Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile

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Abführung von Mehrerlösen

>R 4.13

Agentenlohn

>Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art

Bestechungsgelder

>Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art

Einziehung von Gegenständen

In den Fällen der Anordnung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 oder § 76a StGB überwiegt der Strafcharakter. Es ist unerheblich, ob die Anordnung neben der Hauptstrafe oder nachträglich nach § 76 StGB oder unter den Voraussetzungen des § 76a StGB selbständig erfolgt ist.

Geldbußen

>R 4.13

Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung

 

a)

Die dem Strafverfahren zugrundeliegende Tat wurde in Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen: Kosten sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, da sie weder Strafe noch strafähnliche Rechtsfolge sind (>BFH vom 19.2.1982 – BStBl II S. 467).

 

b)

Die dem Strafverfahren zugrundeliegende Tat beruht auf privaten Gründen oder ist sowohl privat als auch betrieblich (beruflich) veranlasst:

Aufwendungen sind nicht abziehbare Kosten der Lebensführung. Das gilt auch für Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit disziplinarrechtlichen Folgen (>BFH vom 13.12.1994 – BStBl 1995 II S. 457).

Bei Strafverteidigungskosten im Fall eines Freispruchs oder Verteidigungskosten in einem Bußgeld- oder Ordnungsgeldverfahren im Fall einer förmlichen Einstellung ist § 33 EStG zu prüfen (>BFH vom 15.11.1957 – BStBl 1958 III S. 105).

Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen

sind nicht abziehbar

  • bei Strafaussetzung zur Bewährung,
  • bei Verwarnung mit dem Strafvorbehalt, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 59a Abs. 2 StGB).
  • bei Einstellung des Verfahrens (§ 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO); Gleiches gilt bei Einstellung d...

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