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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2006 / H 46.2 Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

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Abtretung/Verpfändung

  • zur Abtretung bzw. Verpfändung des Erstattungsanspruchs → § 46 AO sowie AEAO zu § 46,
  • zum Entstehen des Erstattungsanspruchs → § 38 AO i. V. m. § 36 Abs. 1 EStG

Pfändung des Erstattungsanspruchs aus der Antragsveranlagung

→§ 46 Abs. 6 AO sowie AEAO zu § 46

Rechtswirksamer Antrag

  • Ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist nur dann rechtswirksam gestellt, wenn der amtlich vorgeschriebene Vordruck verwendet wird, dieser innerhalb der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG beim Finanzamt eingeht und bis dahin auch vom Arbeitnehmer eigenhändig unterschrieben ist (→BFH vom 10.10.1986 – BStBl 1987 II S. 77),
  • Die Antragsfrist ist auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem für die Veranlagung örtlich unzuständigen Finanzamt gestellt wird (→BFH vom 10.7.1987 – BStBl II S. 827),
  • Der Antrag muss so erschöpfend ausgefüllt sein, dass das Veranlagungsverfahren in Gang gesetzt werden kann; dazu sind mindestens die üblichen Personalangaben sowie Angaben über den Bruttojahresarbeitslohn und über die einbehaltene Lohnsteuer erforderlich (→BFH vom 15.3.1974 – BStBl II S. 590).

Schätzungsbescheid

Für die Durchführung des Veranlagungsverfahrens bedarf es keines Antrags des Stpfl., wenn das Finanzamt das Veranlagungsverfahren von sich aus bereits durchgeführt und einen Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei Erlass des Steuerbescheids aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Finanzamts die Voraussetzungen für eine Veranlagung von Amts wegen vorlagen (→BFH vom 22.5.2006 – BStBl II S. 912).

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