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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2005 / H 6b.1 Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter i. S. d. § 6b EStG

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Aufwuchs auf Grund und Boden

  • Begriff

    Aufwuchs auf dem Grund und Boden sind die Pflanzen, die auf dem Grund und Boden gewachsen und noch darin verwurzelt sind (→ BFH vom 7.5.1987 – BStBl II S. 670).

  • Veräußerungsvorgänge

    Die Anwendung des § 6b EStG ist auch dann möglich, wenn Aufwuchs auf Grund und Boden und der dazugehörige Grund und Boden in engem sachlichen (wirtschaftlichen) und zeitlichen Zusammenhang an zwei verschiedene Erwerber veräußert werden und die Veräußerungen auf einem einheitlichen Veräußerungsentschluss beruhen (→ BFH vom 7.5.1987 – BStBl II S. 670).

Entnahme

Erwirbt der Stpfl. für die Hingabe eines Wirtschaftsguts ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens oder wird er dafür von einer privaten Schuld befreit, so liegt eine nach § 6b EStG nicht begünstigte Entnahme vor (→BFH vom 23.6.1981 – BStBl 1982 II S. 18); siehe aber →Tausch.

Grund und Boden

  • Der Begriff "Grund und Boden" umfasst nur den "nackten" Grund und Boden →BFH vom 24.8.1989 (BStBl II S. 1016).
  • Das Recht, ein Grundstück mit Klärschlamm zu verfüllen, ist kein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut (→BFH vom 20.3.2003 – BStBl II S. 878).

Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter

Zum Grund und Boden rechnen nicht

  • Gebäude,
  • Bodenschätze, soweit sie als Wirtschaftsgut bereits entstanden sind,
  • Eigenjagdrechte (→BMF vom 23.6.1999 – BStBl I S. 593),
  • grundstücksgleiche Rechte,
  • Be- und Entwässerungsanlagen,
  • stehendes Holz,
  • Obst- und Baumschulanlagen,
  • Korbweidenkulturen,
  • Rebanlagen,
  • Spargelanlagen,
  • Feldinventar,
  • Rechte, den Grund und Boden zu nutzen (→ BFH vom 24.8.1989 – BStBl II S. 1016).

Tausch

Bei tauschweiser Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsguts setzt die Inanspruchnahme des § 6b EStG voraus, dass der Anspruch auf das eingetauschte Wirtschaftsgut (zunächst) Betriebsvermögen wird (→BFH vom 29.6.1995...

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