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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2005 / H 6.5 Zuschüsse für Anlagegüter

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Baukostenzuschüsse bei Energieversorgungsunternehmen

Nicht rückzahlbare Beiträge (Baukostenzuschüsse), die Versorgungsunternehmen dem Kunden als privatem oder gewerblichem Endabnehmer oder dem Weiterverteiler im Zusammenhang mit der Herstellung des Versorgungsanschlusses als Baukostenzuschüsse in Rechnung stellen, sind Zuschüsse im Sinne von R 6.5. Das gilt für von Windkraftanlagenbetreibern gezahlte Baukostenzuschüsse bei Energieversorgungsunternehmen entsprechend (→BMF vom 27.5.2003 – BStBl I S. 361).

Betriebsunterbrechungsversicherung

Leistungen der Betriebsunterbrechungsversicherung sind keine Zuschüsse

→BFH vom 29.4.1982 (BStBl II S. 591)

→H 6.6 (1) Entschädigung

Geld- oder Bauleistungen

Geld- oder Bauleistungen des Mieters zur Erstellung eines Gebäudes sind keine Zuschüsse, sondern zusätzliches Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung des Grundstücks (→BFH vom 28.10.1980 – BStBl 1981 II S. 161).

Investitionszulagen sind keine Zuschüsse

→§ 9 InvZulG1999

→§ 8 InvZulG 2005

(Anhang 18a)

Mieterzuschüsse

→R 21.5 Abs. 3

Nachträglich gewährte Zuschüsse

Zur AfA →R 7.3 Abs. 4

Öffentliche Zuschüsse unter Auflage

→H 21.5 (Zuschüsse)

Rechnungsabgrenzungsposten

→H 5.6 (Investitionszuschüsse)

Verlorene Zuschüsse

von Mineralölgesellschaften an Tankstelleninhaber →BFH vom 16.5.1957 (BStBl III S. 342).

Wahlrecht

Das Wahlrecht, Investitionszuschüsse aus öffentlichen Mitteln nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen, sondern von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsguts abzusetzen (→R 6.5 Abs. 2), ist rechtens (→BFH vom 5.6.2003 – BStBl II S. 801). Mit der Bildung von Wertberichtigungsposten nach der KHBV übt ein Krankenhausträger das Wahlrecht im Sinne einer Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der mit Fördermitteln angeschafften oder hergestellten Anlageg...

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