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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2005 / H 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben

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H 4.10 (1)

Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Lebenshaltungskosten

→R 12.1 ff.

Ferienwohnung

Mehraufwendungen für Verpflegung und Reisekosten im Zusammenhang mit einem mehrwöchigen Aufenthalt in der eigenen, sonst gewerblich genutzten Ferienwohnung sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Aufenthalt während der normalen Arbeitszeit vollständig mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war (→BFH vom 25.11.1993 – BStBl 1994 II S. 350).

Häusliches Arbeitszimmer

→BMF vom 7.1.2004 (BStBl I S. 143) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 14.9.2004 (BStBl I S. 861)

(Anhang 16)

Segel- oder Motoryachten

  • Segel- oder Motoryachten als "schwimmendes Konferenzzimmer" →BFH vom 3.2.1993 (BStBl II S. 367)
  • Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte →H 4.12 (Motorboot)
  • Vom allgemeinen Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind nur solche Aufwendungen, die einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen. Die Anwendbarkeit des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG hängt nicht von der Art des Wasserfahrzeugs, sondern von dessen konkreter Bestimmung ab, wobei die Bestimmung durch den Fahrzeugtyp indiziert sein kann (→BFH vom 10.5.2001 – BStBl II S. 575).

Sozialeinrichtungen

§ 4 Abs. 5 EStG ist nach seinem Sinn und Zweck nicht auf Aufwendungen für betriebliche Sozialeinrichtungen anwendbar (→BFH vom 30.7.1980 – BStBl 1981 II S. 58).

Veräußerung von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 4 Abs. 5 EStG

Zur Berechnung des Veräußerungsgewinns ist als Buchwert der Wert anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Absetzungen ergibt, die nicht abziehbare Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 oder 7 EStG waren (→BFH vom 12.12.1973 – BStBl 1974 II S. 207).

VIP-Logen

Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten →BMF...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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