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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2005 / H 24.1 Begriff der Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG

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Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses

→R 9 LStR 2005

Abzugsfähige Aufwendungen

Bei der Ermittlung der Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG sind von den Bruttoentschädigungen nur die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen (→BFH vom 26.8.2004 – BStBl 2005 II S. 215).

Allgemeines

§ 24 EStG schafft keinen neuen Besteuerungstatbestand, sondern weist die in ihm genannten Einnahmen nur der Einkunftsart zu, zu der die entgangenen oder künftig entgehenden Einnahmen gehört hätten, wenn sie erzielt worden wären. Kann die Entschädigung keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet werden, entfällt die Anwendbarkeit der Vorschrift (→BFH vom 22.4.1982 – BStBl II S. 496, vom 21.9.1982 – BStBl 1983 II S. 289 und vom 18.9.1986 – BStBl 1987 II S. 25).

Wegen einer anstelle der Rückübertragung von enteignetem Grundbesitz gezahlten Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23.9.1990 in der Fassung vom 3.8.1992 → BMF vom 11.1.1993 (BStBl I S. 18).

Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter

  • Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB gehören auch dann zu den Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG, wenn sie zeitlich mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfallen (→BFH vom 5.12.1968 – BStBl 1969 II S. 196).
  • Ausgleichszahlungen an andere Kaufleute als Handelsvertreter, z. B. Kommissionsagenten oder Vertragshändler, sind wie Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter zu behandeln, wenn sie in entsprechender Anwendung des § 89b HGB geleistet werden (→BFH vom 12.10.1999 – BStBl 2000 II S. 220).
  • Ausgleichszahlungen i. S. d. § 89 HGB gehören nicht zu den Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG, wenn ein Nachfolgevertreter aufgrund eines selbständigen Vertrags mit seinem Vorgäng...

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