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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2004 / H 199 Besondere Voraussetzungen für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG

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Entlassungsentschädigungen

→BMF vom 24.5.2004 (BStBl I S. 505, berichtigt BStBl I S. 633)

Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG

→R 170

Entschädigung in zwei VZ

  • Außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind (nur) gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem VZ zu erfassen sind (→BFH vom 21.3.1996 – BStBl II S. 416 und vom 14.5.2003 – BStBl II S. 881). Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG kann aber unter besonderen Umständen ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die Entschädigung nicht in einem Kalenderjahr zufließt, sondern sich auf zwei Kalenderjahre verteilt. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger – bar aller Existenzmittel – dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war (→BFH vom 2.9.1992 – BStBl 1993 II S. 831).
  • Bei Land- und Forstwirten mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist die Tarifermäßigung ausgeschlossen, wenn sich die außerordentlichen Einkünfte auf Grund der Aufteilungsvorschrift des § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG auf mehr als zwei VZ verteilen (→BFH vom 4.4.1968 – BStBl II S. 411).
  • Planwidriger Zufluss

    →BMF vom 24.5.2004 (BStBl I S. 505, berichtigt BStBl I S. 633), Rz. 17 – 20

  • Die Ablösung wiederkehrender Bezüge aus einer Betriebs- oder Anteilsveräußerung durch eine Einmalzahlung kann als Veräußerungserlös auch dann tarifbegünstigt sein, wenn im Jahr der Betriebs- oder Anteilsveräußerung eine Einmalzahlung tarifbegünstigt versteuert worden ist, diese aber im Verhältnis zum Ablösebetrag als geringfügig (im Urteilsfall weniger als 1 %) anzuseh...

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