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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2004 / H 180 Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden

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Abbruch der Berufsausbildung

Keine Berufsausbildung, wenn das Kind nach Abbruch einer kaufmännischen Lehre im elterlichen Betrieb im Außendienst beschäftigt wird (→BFH vom 8.11.1972 – BStBl 1973 II S. 141).

Allgemeines

Als Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf zu verstehen. In der Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet (→BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 706). Dem steht nicht entgegen, dass das Kind auf Grund der Art der jeweiligen Ausbildungsmaßnahme die Möglichkeit der Erzielung eigener Einkünfte erlangt (→BFH vom 16.4.2002 – BStBl II S. 523).

Beginn und Ende der Berufsausbildung

  • Das Referendariat im Anschluss an die erste juristische Staatsprüfung gehört zur Berufsausbildung (→BFH vom 10.2.2000 – BStBl II S. 398).
  • Ein Kind befindet sich nicht in Ausbildung, wenn es sich zwar an einer Universität immatrikuliert, aber tatsächlich das Studium noch nicht aufgenommen hat und vorerst weiter einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht (→BFH vom 23.11.2001 – BStBl 2002 II S. 484).
  • Ein Universitätsstudium ist in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem eine nach dem einschlägigen Prüfungsrecht zur Feststellung des Studienerfolgs vorgesehene Prüfungsentscheidung ergangen ist oder ein Prüfungskandidat von der vorgesehenen Möglichkeit, sich von weiteren Prüfungsabschnitten befreien zu lassen, Gebrauch gemacht hat (→BFH vom 21.1.1999 – BStBl II S. 141). Die Berufsausbildung endet bereits vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn das Kind nach Erbringung aller Prüfungsleistungen eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt (→BFH vom 24.5.2000 – BStBl II S. 473).
  • →DA-FamEStG 63.3.2.6 (BStBl 2004 I S. 764 – 766).

Einweisung in die Aufgaben des künftigen Betriebsinhabers

Keine Berufsausbildung, wenn das K...

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