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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2004 / H 174 Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 EStG

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Allgemeines

Welche Personen Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG sind, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht (→BFH vom 21.6.1957 – BStBl III S. 300). Bei Ausländern sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für jeden Beteiligten nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen, dem er angehört. Die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ist jedoch ausgeschlossen, wenn es gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde (→BFH vom 6.12.1985 – BStBl 1986 II S. 390). Haben ausländische Staatsangehörige, von denen einer außerdem die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, im Inland eine Ehe geschlossen, die zwar nach dem gemeinsamen Heimatrecht, nicht aber nach deutschem Recht gültig ist, so handelt es sich nicht um Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG (→BFH vom 17.4.1998 – BStBl II S. 473). Eine Ehe ist bei Scheidung oder Aufhebung nach § 1564 BGB, § 29 Ehegesetz erst mit Rechtskraft des Urteils aufgelöst; diese Regelung ist auch für das Einkommensteuerrecht maßgebend (→BFH vom 9.3.1973 – BStBl II S. 487). Wird eine Ehe für nichtig erklärt (§ 23 Ehegesetz), so ist sie einkommensteuerrechtlich bis zur Rechtskraft der Nichtigerklärung wie eine gültige Ehe zu behandeln. Ein Stpfl., dessen Ehegatte verschollen oder vermisst ist, gilt als verheiratet. Bei Kriegsgefangenen oder Verschollenen kann in der Regel ferner davon ausgegangen werden, dass sie vor Eintritt der Kriegsgefangenschaft oder Verschollenheit einen Wohnsitz im Inland gehabt haben (→BFH vom 3.3.1978 – BStBl II S. 372). Wird ein verschollener Ehegatte für tot erklärt, so gilt der Stpfl. vom Tag der Rechtskraft des Todeserklärungsbeschlusses an als verwitwet (→§ 49 AO, BFH vom 24.8.1956 – BStBl III S. 310).

Ehegatte im Ausland

→§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG

Ehegatte ohne Einkünfte

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