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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2004 / H 136 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der selbständigen Arbeit

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Allgemeines

Die für einen Gewerbebetrieb geltenden positiven Voraussetzungen

  • Selbständigkeit (→ R 134),
  • Nachhaltigkeit (→H 134a),
  • Gewinnerzielungsabsicht (→H 134b),
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (→H 134c),

gelten auch für die selbständige Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG. Erfordert die Ausübung eines in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Berufes eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsausbildung, so übt nur derjenige, der auf Grund dieser Berufsausbildung berechtigt ist, die betreffende Berufsbezeichnung zu führen, diesen Beruf aus (→BFH vom 1.10.1986 – BStBl 1987 II S. 116). Eine sonstige selbständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG wird in der Regel gelegentlich und nur ausnahmsweise nachhaltig ausgeübt (→BFH vom 28.6.2001 – BStBl 2002 II S. 338).

Abgrenzung selbständige Arbeit/Gewerbebetrieb

 

a)

Beispiele für selbständige Arbeit

Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt (→ BMF vom 22.10.2004 – BStBl I S. 1030),

Diätassistent (→ BMF vom 22.10.2004 – BStBl I S. 1030),

EDV-Berater übt im Bereich der Systemsoftware regelmäßig eine ingenieurähnliche Tätigkeit aus. Im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware ist die Tätigkeit des EDV-Beraters nur dann als selbständige Tätigkeit zu qualifizieren, wenn er die Entwicklung der Anwendersoftware durch eine klassische ingenieursmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion, Überwachung) betreibt und er über eine Ausbildung, die der eines Ingenieurs vergleichbar ist, verfügt (→ BFH vom 4.5.2004 – BStBl II S. 989),

Ergotherapeut (→ BMF vom 22.10.2004 – BStBl I S. 1030),

Hebamme/Entbindungspfleger (→ BMF vom 22.10.2004 – BStBl I S. 1030),

Industrie-Designer; auch im Bereich zwischen Kunst und Gewerbe kann gewerblicher Verwendungszweck eine künstlerische T...

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