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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2003 / H 180f Verlängerungstatbestände bei Arbeit suchenden Kindern und Kindern in Berufsausbildung

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Dienste im Ausland

Gesetzlicher Grundwehrdienst oder gesetzlicher →Zivildienst ist auch ein entsprechender Dienst im Ausland, wenn er auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet wird (→BFH vom 29.4.1960 - BStBl III S. 268).

Entwicklungshelfer

→H 180a

Wehrpflichtgesetz

Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.2.2002 (BGBl. I S. 954) zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322).

Zivildienst

Der gesetzliche Zivildienst ist der Zivildienst von anerkannten Kriegsdienstverweigerern (Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.9.1994 – BGBl. I S. 2811, zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
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