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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2003 / H 180d Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten

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Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten

  • Ein volljähriges behindertes Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es mit seinen eigenen Mitteln seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf, bestehend aus allgemeinem Lebensbedarf (Grundbedarf) und individuellem behinderungsbedingten Mehrbedarf, nicht decken kann; Vermögen des Kindes bleibt unberücksichtigt (→BFH vom 19.8.2002 - BStBl 2003 II S. 88 und 91). Die Ursächlichkeit der Behinderung hierfür ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50 beträgt und besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint, oder im Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist. Der Grundbedarf bemisst sich in Höhe eines Betrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Ohne Einzelnachweis ist ein behinderungsbedingter Mehrbedarf in Höhe des maßgeblichen Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG) zu berücksichtigen. Daneben sind auch ein Pflegebedarf in Höhe des gezahlten Pflegegeldes sowie Fahrtkosten des Kindes (→H 186 – 189 Fahrtkosten behinderter Menschen) als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen (→BFH vom 15.10.1999 – BStBl 2000 II S. 72, 75 und 79 und vom 14.12.2001 – BStBl 2002 II S. 486). Dies gilt auch für persönliche Betreuungsleistungen der Eltern, soweit sie über die durch das Pflegegeld abgedeckte Grundpflege und hauswirtschaftliche Verrichtungen hinausgehen und nach amtsärztlicher Bescheinigung unbedingt erforderlich sind; die Betreuungsleistungen sind mit 8 Euro pro Stunde zu bewerten (DA-FamEStG 63.3.6.3.2 Abs. 3 – BStBl 2002 I S. 399, BStBl 2003 I S. 428 Zu II.).
  • Ein volljähriges behindertes Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, we...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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