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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2003 / H 126 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen in einem landwirtschaftlichen Betrieb

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Alleinunternehmerschaft

Hat ein Ehegatte sein Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten auf Grund eines nachgewiesenen Nutzungsüberlassungsvertrags überlassen, kann dies die Alleinunternehmerschaft des anderen Ehegatten begründen (→BFH vom 14.8.1986 - BStBl 1987 II S. 20).

Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen

→R 19

Familiengesellschaften/Gesellschaften bürgerlichen Rechts zwischen Eltern und Kindern

Auch auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich anzuerkennen (→BFH vom 29.5.1956 - BStBl 1956 III S. 246). →R 138a ist entsprechend anzuwenden.

Gütergemeinschaft

→H 13 (12)

Mitunternehmerschaft ohne vorliegende Vereinbarungen über ein Gesellschaftsverhältnis

Zu bejahen, wenn entweder der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz den Ehegatten gemeinsam gehört oder jedem Ehegatten ein erheblicher Teil des Grundbesitzes (= mehr als 20 % des Einheitswerts des Betriebs) zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und wenn die Ehegatten in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten (→BFH vom 30.6.1983 - BStBl II S. 636 und vom 14.8.1986 - BStBl 1987 II S. 17). Dies gilt nicht bei Überlassung eines für Zwecke einer Baumschule genutzten Grundstücks (→BFH vom 14.8.1986 - BStBl 1987 II S. 23).

Zu verneinen, wenn einem Ehegatten Grund und Boden und dem anderen das Inventar gehört (→BFH vom 26.11.1992 - BStBl 1993 II S. 395), wenn der eine Ehegatte lediglich auf der familiären Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft Flächen des anderen Ehegatten mitbewirtschaftet (→BFH vom 2.2.1989 - BStBl II S. 504), oder wenn einem Ehegatten nur die Hofstelle oder ein Anteil daran übertragen wird (→BFH vom 27.1.1994 - BStBl II S. 462).

Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Ehegatten

→Alleinunternehmerschaft

Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen

→R 19

Wirtschaftsüberlassungsvertrag

Ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag kann auch vorliegen, wenn Nutzung einer anderen Person als dem künftigen Hoferben überlassen wird (→BFH vom 26.11.1992 - BStBl 1993 II S. 395).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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