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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2003 / H 115 Verlustabzug

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Änderung von Steuerbescheiden infolge Verlustabzug

 

1.

Erneute Ausübung des Wahlrechts der Veranlagungsart

Ehegatten können das Wahlrecht der Veranlagungsart (z. B. getrennte Veranlagung) grundsätzlich bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids ausüben und die einmal getroffene Wahl innerhalb dieser Frist frei widerrufen. § 351 Abs. 1 AO kommt insoweit nicht zur Anwendung (→BFH vom 19.5.1999 - BStBl II S. 762).

 

2.

Rechtsfehlerkompensation

Mit der Gewährung des Verlustrücktrags ist insoweit eine Durchbrechung der Bestandskraft des für das Rücktragsjahr ergangenen Steuerbescheids verbunden, als - ausgehend von der bisherigen Steuerfestsetzung und den dafür ermittelten Besteuerungsgrundlagen - die Steuerschuld durch die Berücksichtigung des Verlustabzugs gemindert würde. Innerhalb dieses punktuellen Korrekturspielraums sind zugunsten und zuungunsten des Stpfl. Rechtsfehler im Sinne des § 177 AO zu berichtigen (→ BFH vom 27.9.1988 - BStBl 1989 II S. 225).

Beispiele für den Verlustabzug nach § 10d EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002

Beispiel 1:

Einzelveranlagter Stpfl. (Verlustrücktrag in den vorangegangenen VZ, Verlustabzug im folgenden VZ, Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags)

  Spalte 1 2 3 4
1 Verbleibender Verlustabzug im VZ 02     -126.250
2 Verhältnismäßige Aufteilung      
  (§ 2 Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 10d)      
3 § 15     -57.802
4 § 18     -4.562
5 § 21     -63.886
6       -126.250
7 Verlustrücktrag ins Vorjahr (= VZ 01)      
8 S.d.E. im VZ 01 (Beispiel 1 zu H 3) verteilt auf   107.500  
9 § 13   14.726  
10 § 15   20.616  
11 § 19   35.343  
12 § 20   20.089  
13 § 22   14.726  
14 Summe   107.500  
15 Horizontaler Verlustabzug (innerhalb derselben Einkunftsart, unbegrenzt) § 15 (-57.802 + 20.616 = -37.186)   -20.616 2...

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