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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2002 / H 31b Rechnungsabgrenzungen

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Abschlussgebühren

Abschlussgebühren können eine (Gegen-)leistung darstellen, die dem jeweiligen Bausparvertrag als Entgelt für den eigentlichen Vertragsabschluss zuzuordnen sind, sie wirken sich unmittelbar mit ihrer Vereinnahmung erfolgswirksam aus und sind bilanziell nicht passiv abzugrenzen (→BFH vom 11.2.1998 - BStBl II S. 381).

Ausbeuteverträge

Vorausgezahlte Ausbeuteentgelte für Bodenschätze, mit deren Abbau vor dem Bilanzstichtag bereits begonnen wurde, sind in einen Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen, der über die jährlich genau festzustellende Fördermenge aufzulösen ist; ist mit dem Abbau vor dem Bilanzstichtag noch nicht begonnen worden, ist das vorausgezahlte Entgelt als Anzahlung zu behandeln (→BFH vom 25.10.1994 - BStBl 1995 II S. 312).

Bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag

liegt vor:

  • Wenn die abzugrenzenden Ausgaben und Einnahmen für einen bestimmten nach dem Kalenderjahr bemessenen Zeitraum bezahlt oder vereinnahmt werden, z. B. monatliche, vierteljährliche, halbjährliche Mietvorauszahlungen oder Zahlung der Miete im Voraus für einen Messestand für eine zeitlich feststehende Messe (→BFH vom 9.12.1993 - BStBl 1995 II S. 202).
  • Bei Übernahme von Erschließungskosten und Kanalanschlussgebühren durch den Erbbauberechtigten (→ BFH vom 17.4.1985 - BStBl II S. 617).
  • Bei → Ausbeuteverträgen.
  • Bei zeitlich nicht begrenzten Dauerleistungen, wenn sich rechnerisch ein Mindestzeitraum bestimmen lässt (→BFH vom 9.12.1993 - BStBl 1995 II S. 202, BMF vom 15.3.1995 - BStBl I S. 183).

liegt nicht vor:

  • Wenn sich der Zeitraum nur durch Schätzung ermitteln lässt (→BFH vom 3.11.1982 - BStBl 1983 II S. 132).
  • Bei planmäßiger oder betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer eines abnutzbaren Sachanlageguts (→ BFH vom 22.1.1992 - BStBl II S. 488).

Ertragszuschüsse

Für Ertragszuschüsse ist gg...

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