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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2002 / H 3 Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

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Beispiele zu R 3 Zeile 1 für die Berechnung der Summe der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG

Beispiel 1:

Einzelveranlagter Stpfl. (Verlustverrechnungsvolumen wird nicht ausgeschöpft.)

 

Spalte 1 2 3 4
1 VZ 01

 

 

 

2 Einkünfte aus § 13

 

25.000

 

3 § 15

 

125.000 -90.000
4 § 18

 

 

-10.000
5 § 19

 

60.000

 

6 § 20

 

37.500

 

7 § 21

 

 

-65.000
8 § 22

 

25.000

 

9 Zwischensumme

 

272.500 -165.000
10 Horizontaler Verlustausgleich (innerhalb derselben Einkunftsart, unbegrenzt)

 

 

 

11 § 15 (Z. 3) (125.000 ‐ 90.000 = 35.000)

 

-90.000 90.000
12 Summe der positiven Einkünfte / Verluste

 

182.500 -75.000
13 Vertikaler Verlustausgleich (§ 2 Abs. 3 S. 3)

 

 

 

14 Höchstbetragsberechnung:

 

 

 

15 Summe der positiven Einkünfte 182.500

 

 

16 unbeschränkter Ausgleich bis 51.500 € -51.500

 

 

17

 

131.000

 

 

18 davon 1/2 (beschränkter Ausgleich) = 65.500

 

 

19

 

51.500

 

 

20 Höchstbetrag 117.000

 

 

21 maximal verbliebenes Verlustvolumen (Z. 12) -75.000 -75.000 75.000
22 Summe der Einkünfte (S.d.E.)

 

107.500 0
23 nachrichtlich für Zwecke des Verlustabzugs: verhältnismäßige Aufteilung (§ 2 Abs. 3 S. 4, § 10d i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 4)

 

 

 

24 § 13: 25.000 / 182.500 x 107.500

 

14.726

 

25 § 15: 35.000 / 182.500 x 107.500

 

20.616

 

26 § 19: 60.000 / 182.500 x 107.500

 

35.343

 

27 § 20: 37.500 / 182.500 x 107.500

 

22.089

 

28 § 22: 25.000 / 182.500 x 107.500

 

14.726

 

29

 

 

107.500

 

Beispiel 2:

Einzelveranlagter Stpfl. (Verlustverrechnungsvolumen wird ausgeschöpft; es verbleibt ein Verlustabzug.)

 

Spalte 1 2 3 4
1 VZ 01

 

 

 

2 Einkünfte aus § 13

 

25.000

 

3 § 15

 

25.000 -500.000
4 § 19

 

60.000

 

5 § 20

 

10.000

 

6 § 21

 

 

-100.000
7 § 22

 

75.000

 

8 Zwischensumme

 

195.000 -600.000
9 Horizontaler Verlustausgleich (innerhalb derselben Einkunftsart, unbegrenzt)

 

 

 

10 § ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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