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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2002 / H 194 Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

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Allgemeines und Nachweis

Zur Behinderung im Sinne des § 33b EStG →→§ 69 SGB IX (bis 30.6.2001: § 3 SchwbG), zur Hilflosigkeit →§ 33b Abs. 6 EStG, zur Pflegebedürftigkeit →§§ 14, 15 SGB XI.

Der Nachweis für die Voraussetzungen eines Pauschbetrags ist gemäß § 65 EStDV zu führen.

Zum Nachweis der Behinderung von in Deutschland nicht steuerpflichtigen Kindern →BMF vom 8.8.1997 (BStBl I S. 1016).

An die für die Gewährung des Pauschbetrags für behinderte Menschen und des Pflege-Pauschbetrags vorzulegenden Bescheinigungen, Ausweise oder Bescheide sind die Finanzbehörden gebunden (→BFH vom 5.2.1988 - BStBl II S. 436). Bei den Nachweisen nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStDV kann es sich z. B. um Rentenbescheide des Versorgungsamts oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Beamten, die Unfallruhegeld beziehen, um einen entsprechenden Bescheid ihrer Behörde handeln. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten genügt nicht (→BFH vom 25.4.1968 - BStBl II S. 606).

Verwaltungsakte, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge feststellen (→§ 65 EStDV), sind Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 AO und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (→BFH vom 5.2.1988 - BStBl II S. 436).

Auf Grund eines solchen Bescheids ist ggf. eine Änderung früherer Steuerfestsetzungen hinsichtlich der Anwendung des § 33b EStG nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO unabhängig davon vorzunehmen, ob ein Antrag im Sinne des § 33b Abs. 1 EStG für den Besteuerungszeitraum dem Grunde nach bereits gestellt worden ist. Die Änderung ist für alle Kalenderjahre vorzunehmen, auf die sich der Grundlagenbescheid erstreckt (→BFH vom 22.2.1991 - BStBl II S. 717 und vom 13.12.1985 - BStBl 1986 II S. 245).

Einen Pauschbetrag von 3.700 € k...

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