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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2002 / H 168a Besteuerung von Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG

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Allgemeines

Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und um des Entgelts willen erbracht wird, sofern es sich nicht um Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich handelt, bei denen ein Entgelt dafür erbracht wird, dass ein Vermögenswert in seiner Substanz endgültig aufgegeben wird (→BFH vom 28.11.1984 - BStBl 1985 II S. 264).

Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG liegt auch dann vor, wenn für eine Tätigkeit, die Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann, nachträglich ein Entgelt gezahlt und vom Leistenden als angemessene Gegenleistung für die von ihm erbrachte Tätigkeit angenommen wird (→BFH vom 21.9.1982 - BStBl 1983 II S. 201).

Einnahmen aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStGsind:

  • Bindungsentgelt (Stillhalterprämie), das beim Wertpapieroptionsgeschäft dem Optionsgeber gezahlt wird (→BFH vom 28.11.1984 - BStBl 1985 II S. 264 und vom 28.11.1990 - BStBl 1991 II S. 300),
  • Einmalige Bürgschaftsprovision (→BFH vom 22.1.1965 - BStBl III S. 313),
  • Entgelt für ein freiwilliges Einsammeln und Verwerten leerer Flaschen (→BFH vom 6.6.1973 - BStBl II S. 727),
  • Entgelt für eine Beschränkung der Grundstücksnutzung (→BFH vom 9.4.1965 - BStBl III S. 361 und vom 26.8.1975 - BStBl 1976 II S. 62),
  • Entgelt für die Einräumung eines Vorkaufsrechts (→BFH vom 30.8.1966 - BStBl 1967 III S. 69 und vom 10.12.1985 - BStBl 1986 II S. 340); bei späterer Anrechnung des Entgelts auf den Kaufpreis entfällt der Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG rückwirkend nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (→ BFH vom 10.8.1994 - BStBl 1995 II S. 57),
  • Entgelt für den Verzicht auf Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstands eines auf dem Nachbargrundstück errichteten Gebäudes (→BFH...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
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