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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2002 / H 147 Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 EStG

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Einbringungsgewinn

  • Bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG besteht die Möglichkeit des Teilwertansatzes und der steuerbegünstigten Auflösung sämtlicher stiller Reserven auch dann, wenn der Einbringende und die aufnehmende Gesellschaft ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Die steuerliche Begünstigung des Einbringungsgewinns setzt voraus, dass der →Einbringungsgewinn auf der Grundlage einer →Einbringungs- und einer Eröffnungsbilanz ermittelt worden ist (→BFH vom 5.4.1984 - BStBl II S. 518); siehe auch R 16 Abs. 7 Satz 2.

    (Anhang 28)

  • Entgeltliche Aufnahme eines Sozius in eine freiberufliche Einzelpraxis →BMF vom 21.8.2001 (BStBl I S. 543).

    (Anhang 28)

Gesellschaftereintritt in bestehende freiberufliche Sozietät

§ 24 UmwStG umfasst auch die Aufnahme weiterer Gesellschafter (→BFH vom 23.5.1985 - BStBl II S. 695).

(Anhang 28)

Veräußerung

 

1.

Einzelunternehmen

 

a)

Veräußerung im Sinne des § 18 Abs. 3 EStG

Eine Veräußerung im Sinne des § 18 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die für die Ausübung wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen, insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter wie Mandantenstamm und Praxiswert, entgeltlich auf einen anderen übertragen werden. Die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis muss wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Unschädlich ist es, wenn der Veräußerer nach der Veräußerung frühere Mandanten auf Rechnung und im Namen des Erwerbers berät oder eine nichtselbständige Tätigkeit in der Praxis des Erwerbers ausübt (→ BFH vom 18.5.1994 - BStBl II S. 925). Ebenfalls unschädlich ist auch die Fortführung einer freiberuflichen Tätigkeit in geringem Umfang, wenn die darauf entfallenden Umsätze in den letzten drei Jahren weniger als 10 % der gesamten Einnahmen ausmachten (→ BFH vom 7.11.1991 - BStBl 1992 II S. 457 und vom 29...

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