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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2001 / H 177 Pflegekinder

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Kinderhaus

In einem erwerbsmäßig betriebenen Heim (Kinderhaus) untergebrachte Kinder sind keine Pflegekinder (→BFH vom 23.9.1998 - BStBl 1999 II S. 133).

Kostenpflege

Erhält der Steuerpflichtige von den Eltern des Kindes ein höheres Entgelt als den in Betracht kommenden Pflegegeldsatz des zuständigen Jugendamts, so ist die Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige das Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält, nicht erfüllt, wenn durch das Entgelt die Unterhaltskosten des Kindes abgedeckt werden und der Steuerpflichtige für die Unterbringung und seine Betreuungsdienste nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten entlohnt wird (Kostenpflege →BFH vom 12.6.1991 - BStBl 1992 II S. 20).

Obhuts- und Pflegeverhältnis

  • Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann auch zu jüngeren Geschwistern, z.B. Waisen, gegeben sein (→BFH vom 5.8.1977 - BStBl II S. 832),
  • Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann nicht anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht nur mit dem Kind, sondern auch mit einem Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft lebt, und zwar selbst dann nicht, wenn der Elternteil durch eine Schul- oder Berufsausbildung in der Obhut und Pflege des Kindes beeinträchtigt ist (→ BFH vom 9.3.1989 - BStBl II S. 680),
  • Ein zwischen einem alleinerziehenden Elternteil und seinem Kind im Kleinkindalter begründetes Obhuts- und Pflegeverhältnis wird durch die vorübergehende Abwesenheit des Elternteils nicht unterbrochen (→BFH vom 12.6.1991 - BStBl II S. 20),
  • In der Regel kann angenommenen werden, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen einem alleinerziehenden Elternteil und seinem bei Pflegeeltern lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kind nicht mehr besteht, wenn der Elternteil mindestens ein Jahr lang keine für die Wahrung des Obhuts- und Pflegeverhältni...

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