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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2001 / H 146 Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber der nichtselbständigen Arbeit

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Allgemeines

→R 134 (Selbständigkeit)

→H 67 LStH 2001

→R 68 LStR 2001 (Nebentätigkeit und Aushilfstätigkeit), H 68 LStH 2000

Beispiele für selbständige Nebentätigkeit

  • Beamter als Vortragender an einer Hochschule, Volkshochschule, Verwaltungsakademie oder bei Vortragsreihen ohne festen Lehrplan,
  • Landwirt als amtlich bestellter Viehwieger,
  • Rechtsanwalt als Honorarprofessor ohne Lehrauftrag.

Die Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit gehören in der Regel zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (→BFH vom 4.10.1984 - BStBl 1985 II S. 51).

Lehrtätigkeit

Die nebenberufliche Lehrtätigkeit von Handwerksmeistern an Berufs- und Meisterschulen ist in der Regel als Ausübung eines freien Berufs anzusehen, wenn sich die Lehrtätigkeit ohne besondere Schwierigkeit von der Haupttätigkeit trennen lässt.

Prüfungstätigkeit

Als Nebentätigkeit in der Regel als Ausübung eines freien Berufs anzusehen (→BFH vom 14.3. und 2.4.1958 - BStBl III S. 255, 293).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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