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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2001 / H 117a Studienreisen, Fachkongresse

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Abgrenzungsmerkmale

Für betriebs-/berufsbedingte Aufwendungen können z.B. folgende Merkmale sprechen:

  • ein homogener Teilnehmerkreis,
  • eine straffe und lehrgangsmäßige Organisation,
  • ein Programm, das auf die betrieblichen/beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Teilnehmer zugeschnitten ist,
  • (bei Arbeitnehmern) die Gewährung von Dienstbefreiung oder Sonderurlaub,
  • (bei Arbeitnehmern) Zuschüsse des Arbeitgebers.

Gegen betriebs-/berufsbedingte Aufwendungen können z.B. folgende Merkmale sprechen:

  • der Besuch bevorzugter Ziele des Tourismus,
  • häufiger Ortswechsel,
  • bei kürzeren Veranstaltungen die Einbeziehung vieler Sonn- und Feiertage, die zur freien Verfügung stehen,
  • die Mitnahme des Ehegatten oder anderer naher Angehöriger,
  • die Verbindung mit einem Privataufenthalt,
  • die Reise in den heimischen Kulturkreis,
  • entspannende oder kostspielige Beförderung, z.B. Schiffsreise.

Die Merkmale können von Fall zu Fall unterschiedliches Gewicht haben (→BFH vom 27.11.1978 - BStBl 1979 II S. 213).

Ärztefortbildung

Teilnahme ist nicht ganz überwiegend beruflich veranlasst, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung in nicht unerheblichem Maße die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen zulässt.

  • Reise in den heimischen Kulturkreis,

    →BFH vom 23.1.1997 (BStBl II S. 357),

  • Sportmedizin,

    → BFH vom 19.10.1989 (BStBl 1990 II S. 134),

    → BFH vom 15.3.1990 (BStBl II S. 736),

  • Wintersportort,

    →BFH vom 4.8.1977 (BStBl II S. 829).

Allgemeinbildende Reise

Dient die Reise der allgemeinen Information über die geographischen, wirtschaftlichen und sonstigen Besonderheiten des besuchten Landes oder der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung der Teilnehmer, liegt keine so gut wie ausschließlich betriebliche/berufliche Veranlassung vor.

→

BFH vom 27.11.1978 (BStBl 1979 II S. 213) - Grundsatzbeschluss zu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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