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Einkommensteuer-Richtlinien 2005 / Zu § 14a EStG

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R 14a. Freibetrag für die Abfindung weichender Erben (§ 14a Abs. 4, 6 und 7 EStG)

Vorweggenommene Erbfolge

 

(1) 1Eine Abfindung weichender Erben liegt auch dann vor, wenn in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge begünstigte Leistungen an den weichenden Erben erbracht werden. 2Die Beteiligten müssen davon ausgehen, dass der Zuwendungsempfänger den Betrieb nicht übernehmen wird und sich die Zuwendung auf seine Abfindungsansprüche anrechnen lassen muss (→BFH vom 4.3.1993 – BStBl II S. 788); eine bloße Absichtsbekundung der Beteiligten reicht allerdings nicht aus, wenn die sonstigen Umstände (z. B. Berufsausbildung oder ausgeübter Beruf der künftigen Erben) gegen die Angaben der Beteiligten sprechen. 3Wird der Abgefundene später Erbe oder Hofübernehmer oder bleibt der Betrieb nicht bestehen, ist der begünstigende Einkommensteuerbescheid gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern. 4Der Betrieb bleibt nicht bestehen, wenn nicht der überwiegende Teil seiner nach Abfindung verbleibenden Nutzflächen auf den Hofübernehmer übertragen wird. 5Nutzflächen sind sämtliche Flächen, die im Eigentum des Hofübergebers stehen und dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen, soweit sie nicht zum Abbauland, Geringstland oder zum Unland gehören. 6Dazu rechnen auch verpachtete sowie brachliegende Flächen. 7Ein bereits gewährter Freibetrag ist aus Billigkeitsgründen nicht rückgängig zu machen, wenn nachträglich eingetretene zwingende Umstände die vorgesehene Handhabung unmöglich gemacht haben, z. B. Tod oder schwere und bleibende Erkrankung des vorgesehenen Hofnachfolgers.

Abfindung durch mehrere Personen bzw. bei mehreren Betrieben

 

(2) 1Finden mehrere Personen wegen desselben land- und forstwirtschaftlichen Betriebs weichende Erben ab, ist der Freibetrag bis zur Höhe von 61.800 Euro j...

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