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Einkommensteuer-Richtlinien 2003 / Zu § 45c EStG

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R 213q. Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Finanzamt im vereinfachten Verfahren (§ 45c EStG)

 

(1) R 213p Abs. 1, 2 und 4 gilt entsprechend.

 

(2) 1Übersteigen die Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG des Anteilseigners oder Gläubigers den Betrag von 51 Euro im Wirtschaftsjahr der Zahlung, ist die Erstattung in dem vereinfachten Verfahren ausgeschlossen. 2In diesen Fällen kommt nur das Sammelantragsverfahren beim Bundesamt für Finanzen nach § 45b EStG unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht (→ R 213p).

 

(3) 1Der Betrag von 51 Euro bezieht sich bei Kapitalerträgen aus Belegschafts- und Genossenschaftsanteilen auf die dem Anteilseigner/Gläubiger im Wirtschaftsjahr der ausschüttenden Körperschaft zugeflossenen Kapitalerträge. 2Für die Frage, ob die Grenze von 51 Euro überschritten ist, kommt es nur auf die Kapitalerträge an, die der Anteilseigner oder Gläubiger von der Körperschaft bezogen hat, die den Sammelantrag stellt oder durch einen Treuhänder stellen lässt. 3Kapitalerträge, die dem Anteilseigner oder Gläubiger von anderen Körperschaften zufließen, sind für die Ermittlung der 51-Euro-Grenze nicht zu berücksichtigen.

 

(4) 1Der Bescheid über die zu erstattende Kapitalertragsteuer ist dem Sammelantragsteller bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe erfolgt mit Wirkung für und gegen alle vertretenen Anteilseigner oder Gläubiger. 3Die Rechtsbehelfsbefugnis gegen den dem Sammelantragsteller bekannt gegebenen Bescheid steht diesem sowie den vertretenen Anteilseignern oder Gläubigern zu.

 

(5) 1War die Erstattung zu niedrig, ist dem Sammelantragsteller ein geänderter Bescheid zu erteilen. 2Der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Erstattungsbeträge ist nicht an den Sammelantragsteller, sondern an den vertretenen Anteilseigner oder Gläubiger zu richten (§ 45c Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 45b Abs. 3 EStG...

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