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Einkommensteuer-Richtlinien 2003 / Zu § 10c EStG

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R 114. Berechnung der Vorsorgepauschale bei Ehegatten

Bemessungsgrundlage

 

(1) 1Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben, ist die Bemessungsgrundlage der Vorsorgepauschale jeweils gesondert zu ermitteln. 2Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist die gemeinsame Bemessungsgrundlage maßgebend, die sich aus der Addition der Einzelbemessungsgrundlagen ergibt.

Berechnung der ungekürzten oder gekürzten Vorsorgepauschale

 

(2) 1Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben, ist die Vorsorgepauschale nach der gemeinsamen Bemessungsgrundlage zu ermitteln. 2Gehören beide Ehegatten nicht zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 EStG, gelten für die Ermittlung der ungekürzten Vorsorgepauschale die Vorschriften des § 10c Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG unter Verdoppelung der Höchstbeträge nach § 10c Abs. 4 Satz 1 EStG. 3Gehören beide Ehegatten zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 EStG, gelten für die Ermittlung der gekürzten Vorsorgepauschale die Vorschriften des § 10c Abs. 3 EStG unter Verdoppelung des Höchstbetrags nach § 10c Abs. 4 Satz 1 EStG, abgerundet nach § 10c Abs. 2 Satz 3 EStG.

Berechnung der Vorsorgepauschale in Mischfällen

 

(3) 1Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten, die beide Arbeitslohn bezogen haben und von denen nur einer zu dem Personenkreis des § 10c Abs. 3 EStG gehört (Mischfall), ist die Vorsorgepauschale nach § 10c Abs. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln. 2Auf Grund der Einzelbemessungsgrundlagen sind für jeden Ehegatten die Ausgangsbeträge für die Vorsorgepauschale (20 % der jeweiligen Bemessungsgrundlage) zu berechnen. 3Diese Ausgangsbeträge unterliegen alternativ den Höchstbetragsbegrenzungen des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3 EStG, wobei für die Anwendung des § 10c Abs. 2 EStG der Ausgangsbetrag für den Ehegatten, der zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 EStG gehört, höchstens mit 1.134 Euro ...

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