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Einkommensteuer-Richtlinien 2001 / R 190. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

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(1)

Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person

1Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach den Vorschriften des BGB unterhaltsverpflichtet ist. 2Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige nur nachrangig verpflichtet ist, steht dem Abzug tatsächlich geleisteter Unterhaltsaufwendungen nicht entgegen. 3Für den Abzug reicht es aus, dass die unterhaltsberechtigte Person dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt (z. B. verwandt in gerader Linie) und bedürftig ist. 4Eine Prüfung, ob im Einzelfall tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht, ist nicht erforderlich. 5Gehört die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen.

 

(2)

Gleichgestellte Personen

Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen stehen Personen gleich, bei denen die öffentliche Hand ihre Leistungen (z. B. Arbeitslosenhilfe nach § 190 SGB III, Sozialhilfe nach § 122 Satz 1 BSHG) im Hinblick auf Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt hat, etwa bei eheähnlichen Gemeinschaften.

 

(3)

Nur ein geringes Vermögen

1Die zu unterhaltende Person muß zunächst ihre Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzen und verwerten. 2Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 30.000 DM (ab VZ 2002 15.500 Euro) angesehen werden. 3Dabei bleiben außer Betracht:

 

1.

Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde,

 

2.

Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z. B. Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben oder zu seinem Hausrat gehören, und

 

3.

ein angemessenes Hausgrundstück, wenn d...

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