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Einkommensteuer-Richtlinien 2001 / R 167. Besteuerung von Leibrenten

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(1)

Altersrente zunächst als Teilrente

Wird eine Rente wegen Alters zunächst als Teilrente in Anspruch genommen, so ist der Rentenbetrag, um den sich die Teilrente bei Inanspruchnahme der Vollrente erhöht, als selbständige Leibrente zu behandeln.

 

(2)

Leibrente aus Billigkeitsgründen

Beruhen laufende Leistungen aus berufsständischen Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen zwar nicht von vornherein auf einem Anspruch, kann aber der Empfänger schon nach kurzer Laufzeit mit dem fortlaufenden Bezug rechnen, so sind sie, sofern sie nicht zu einer anderen Einkunftsart gehören, aus Billigkeitsgründen von Anfang an als Rente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG anzusehen.

 

(3)

Erhöhung der Rente

1Bei einer Erhöhung der Rente ist, falls auch das Rentenrecht eine zusätzliche Werterhöhung erfährt, der Erhöhungsbetrag als selbständige Rente anzusehen, für die der Ertragsanteil vom Zeitpunkt der Erhöhung an gesondert zu ermitteln ist; dabei ist unerheblich, ob die Erhöhung von vornherein vereinbart war oder erst im Laufe des Rentenbezugs vereinbart wird. 2Eine neue Rente ist jedoch nicht anzunehmen, soweit die Erhöhung in zeitlichem Zusammenhang mit einer vorangegangenen Herabsetzung steht oder wenn die Rente lediglich den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst wird (Wertsicherungsklausel).

 

(4)

Herabsetzung der Rente

1Wird die Rente herabgesetzt, so sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:

 

1.

Wird von vornherein eine spätere Herabsetzung vereinbart, so ist zunächst der Ertragsanteil des Grundbetrags der Rente zu ermitteln, d.h. des Betrags, auf den die Rente später ermäßigt wird. 2Diesen Ertragsanteil muss der Berechtigte während der gesamten Laufzeit versteuern, da er den Grundbetrag bis zu seinem Tod erhält. 3Außerdem hat er bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung den Ertragsan...

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