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Einkommensteuer-Richtlinien 2001 / R 129. Anwendung der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

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(1)

Zugangsvoraussetzungen (§ 13a Abs. 1 EStG)

1Bei der Prüfung, ob die Grenze des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG überschritten ist, sind R 124a Abs. 1 sowie die Grundsätze von R 135 Abs. 2 zum Strukturwandel entsprechend anzuwenden. 2Für die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 EStG →R 130 Abs. 1 und Abs. 2.

 

(2)

Wegfall der Voraussetzungen zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

1Die Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG soll innerhalb einer Frist von einem Monat vor Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres bekanntgegeben werden. 2Bis zum Beginn dieses Wirtschaftsjahres ist der Gewinn noch nach Durchschnittssätzen zu ermitteln.

 

(3)

Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

1Das Wort "letztmalig" in § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bedeutet nicht, dass eine Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen ist. 2Der Gewinn ist erneut nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG wieder gegeben sind und ein Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG nicht gestellt wird. 3Bestand für den Land- und Forstwirt Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO, so ist außerdem zuvor die Feststellung der Finanzbehörde erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO nicht mehr vorliegen (§ 141 Abs. 2 Satz 2 AO). 4Bei einem Land- und Forstwirt, der weder buchführungspflichtig ist noch die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt und dessen Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt wird, ist der Gewinn bereits ab dem folgenden Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn bis zum Beginn dieses Wirtschaftsjahres nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG wieder erfüllt s...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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  • Gerichtsvollzieherordnung / §§ 14 - 18 B. Örtliche Zuständigkeit
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