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Einkommensteuer-Richtlinien 1999 / Zu § 50 EStG

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R 223a. Verlustabzug im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht

1Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anwendbar ist, einen Verlustabzug nach § 10d EStG geltend und ergeben sich die Verluste aus Unterlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR aufbewahrt werden, so ist zur EG-vertragskonformen Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG von einer rückwirkenden Bewilligung einer Aufbewahrungserleichterung auszugehen. 2Die Aufbewahrung der Unterlagen in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat führt in diesem Fall nicht zur Versagung des Verlustabzuges. 3Der beschränkt Steuerpflichtige muß aber klar und eindeutig die von ihm geltend gemachten Verluste nach dem im fraglichen Wirtschaftsjahr einschlägigen deutschen Recht über die Berechnung der Einkünfte belegen.

R 224. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern

1§ 50 Abs. 6 EStG ist auch im Verhältnis zu Staaten anzuwenden, mit denen DBA bestehen. 2In dem Verzeichnis ausländischer Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen (Anlage 8), sind die Steuern dieser Staaten jedoch nicht aufgeführt. 3Es ist in diesem Fall davon auszugehen, daß Ertragsteuern, für welche die Abkommen gelten, der deutschen Einkommensteuer entsprechen. 4Sollten sich im Einzelfall Zweifel ergeben, so wird das Bundesministerium der Finanzen feststellen, ob die ausländische Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht. 5Bei der Ermittlung des Höchstbetrags für Zwecke der Steueranrechnung (→R 212d) sind in die Summe der Einkünfte nur die Einkünfte einzubeziehen, die im Wege der Veranlagung besteuert werden. 6Der Mindeststeuersatz des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG kann als Folge der Steueranrechnung unterschritten werden.

R 225.-227. (unbesetzt)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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