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Einkommensteuer-Richtlinien 1999 / Zu § 36b EStG

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R 213j. Vergütung von Körperschaftsteuer und Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen nach den §§ 36 b, 36 c, 44b Abs. 1 EStG

 

(1) Liegen die Voraussetzungen für die Vergütung von Körperschaftsteuer und die Erstattung von Kapitalertragsteuer durch das Bundesamt für Finanzen nach den §§ 36b, 44b Abs. 1 EStG vor, so kann der Anteilseigner wählen, ob er die Vergütung und Erstattung im Rahmen

 

1.

eines Einzelantrags (→ R 213k) oder

 

2.

eines Sammelantragsverfahrens (→ R 213l)

beansprucht.

 

(2) Die Verfahren zur Vergütung von Körperschaftsteuer nach den §§ 36b und 36c EStG und zur Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44b Abs. 1 EStG sind zu verbinden.

R 213k. Einzelantrag beim Bundesamt für Finanzen ( §§ 36b, 44b Abs. 1 EStG )

 

(1) Voraussetzungen für die Vergütung/Erstattung:

 

1.

Dem auf amtlichem Vordruck zu stellenden Antrag ist das Original

  • der vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt ausgestellten Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung oder
  • des Freistellungsauftrags oder der Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 5 Satz 2 EStG beizufügen.
 

2.

1Der Anteilseigner weist die Höhe der anrechenbaren Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer durch die Urschrift der Steuerbescheinigung oder durch eine als solche gekennzeichnete Ersatzbescheinigung eines inländischen Kreditinstituts nach (§ 44 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4, § 45 KStG; § 45a Abs. 3 EStG). 2Wegen der Steuerbescheinigung bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, → Abschnitt 99 Abs. 6 Satz 5 KStR.

 

3.

1Die in Nummer 2 bezeichnete Steuerbescheinigung ist nicht durch einen Hinweis nach § 45 Abs. 2 KStG gekennzeichnet. 2Zu dieser Kennzeichnung ist das Kreditinstitut verpflichtet, wenn die Aktien oder die Anteilscheine an einem Sondervermögen im Sinne des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge nicht bei dem Kreditinstitut in einem Wertpapierdepot verzeichnet waren, das auf den Namen des Anteilseigners lautet (§ 36b Abs. 5 Nr. 2 EStG, § 45 Abs. 2 KSt...

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