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Einkommensteuer-Richtlinien 1999 / R 227c. Berechnung des Steuerabzugs nach § 50a EStG in besonderen Fällen

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(1) Übernimmt das Unternehmen die Aufsichtsratsteuer, ist auf die ausgezahlte Vergütung ein Steuersatz von 42,85 v.H. anzuwenden.

 

(2) Entsprechendes gilt für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 EStG und nach R 227bmit der Maßgabe, daß in diesen Fällen bei Übernahme der Abzugsteuer durch den Schuldner der Vergütung

bei einem Steuersatz von 25 v. H. 33,33 v. H.

der ausgezahlten Vergütung zu erheben sind.

 

(3) Werden die Vergütungen nach § 50a Abs. 4 EStG mit einem niedrigeren Steuersatz besteuert (§ 50d EStG), ist der bei der Übernahme der Steuer durch den Schuldner maßgebende Berechnungssatz entsprechend zu ermitteln.

 

(4) In Fällen, in denen zwischen dem ausländischen Unternehmer und einem inländischen Leistungsempfänger die sog. Null-Regelung nach § 52 Abs. 2 UStDV angewandt wird, stellt die nicht erhobene Umsatzsteuer einen Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer nach § 50a Abs. 1 und 4 EStG dar.

 

(5) Entlassungsabfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG sind nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer einzubeziehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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