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Einkommensteuer-Richtlinien 1996/1998 / Zu § 7 h

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R 83a. Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

 

(1) Den Miteigentümern eines Gebäudes stehen erhöhte Absetzungen nach § 7 h EStG grundsätzlich im Verhältnis ihrer Eigentumsanteile zu; auf R 164 wird hingewiesen.

 

(2) Wird ein Gebäude, bei dem erhöhte Absetzungen nach § 7 h EStG vorgenommen werden, aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen oder umgekehrt übergeführt, so ist eine sich dabei ergebende Erhöhung oder Minderung der Bemessungsgrundlage dem Teil des Gebäudes zuzuordnen, für den keine erhöhten Absetzungen nach § 7 h EStG gewährt werden.

 

(3) 1Werden erhöhte Absetzungen nach § 7 h EStG in Anspruch genommen, so braucht aus Vereinfachungsgründen das Vorliegen der Voraussetzungen nur für den VZ geprüft zu werden, in dem die begünstigten Baumaßnahmen fertiggestellt worden sind. 2Die Nachholung versehentlich unterlassener erhöhter Absetzungen nach § 7 h EStG ist nicht möglich.

 

(4) 1Die zuständige Gemeindebehörde hat zu prüfen,

 

1.

ob das Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich belegen ist,

 

2.

ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB oder andere Maßnahmen im Sinne des § 7 h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt worden sind,

 

3.

in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind,

 

4.

inwieweit Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Sanierungsgebiete oder städtebaulichen Entwicklungsbereiche zuständigen Behörde bewilligt worden sind oder nach Ausstellung der Bescheinigung bewilligt werden (Änderung der Bescheinigung).

2Die Bescheinigung unterliegt weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden. 3Es handelt sich hierbei um einen Verwaltungsakt in Form eines Grundlagenbescheides, an den die Finanzbehörden im Rahmen des gesetzlich vorg...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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