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Einkommensteuer-Richtlinien 1996/1998 / Zu § 20

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R 153. Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

 

(1) 1Aufwendungen sind, auch wenn sie gleichzeitig der Sicherung und Erhaltung des Kapitalstamms dienen, insoweit als Werbungskosten anzuerkennen, als sie zum Erwerb, Sicherung und Erhaltung von Kapitaleinnahmen dienen. 2Aufwendungen, die auf Vermögen entfallen, das nicht zur Erzielung von Kapitaleinkünften angelegt ist oder bei dem Kapitalerträge nicht mehr zu erwarten sind, können nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

 

(2) 1Nach den allgemeinen Grundsätzen können u. a. Bankspesen für die Depotverwaltung, Gebühren, Fachliteratur, Reisekosten zur Hauptversammlung, Verfahrensauslagen, Rechtsanwaltskosten und sonstige außergerichtliche Kosten nach § 5 9 des Wertpapierbereinigungsgesetzes als Werbungskosten anerkannt werden. 2Wie Werbungskosten sind auch die nach § 34 c Abs. 2 oder 3 EStG abzuziehenden ausländischen Steuern zu berücksichtigen.

R 154. Einnahmen aus Kapitalvermögen

 

(1) 1Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören auch Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften oder Personenvereinigungen anfallen, soweit bei diesen Ausschüttungen verwendbares Eigenkapital im Sinne des § 29 KStG als verwendet gilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). 2Dagegen gehören Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Einlagen der Anteilseigner stammen, die das Eigenkapital in nach dem 31. 12. 1976 abgelaufenen Wirtschaftsjahren erhöht haben (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ). 3Ob und inwieweit solche Ausschüttungen vorliegen, ergibt sich aus der Dividendenbescheinigung der ausschüttenden Körperschaft oder des beauftragten Kreditinstituts (→ §§ 44 und 45 KStG ).

 

(2) 1Bei der Veranlagung sind die anzurechnende Kapitalertragsteuer und die anzurechnende Körperschaftsteuer bei derselben...

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