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Einkommensteuer-Richtlinien 1996/1998 / Zu § 13 a

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R 130a. Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

Ermittlung des Grundbetrags auf der Basis von Einheitswerten (§ 13 a Abs. 4 EStG )

 

(1) 1Ist die Fortschreibung oder Nachfeststellung eines Einheitswerts auf einen Zeitpunkt erfolgt, der nach dem Beginn des Wirtschaftsjahrs liegt, so ist dieser Einheitswert für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahrs grundsätzlich nur dann maßgebend, wenn alle Umstände, die zur Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts geführt haben, bereits vor oder mit Beginn des Wirtschaftsjahrs eingetreten sind. 2Ist für einen anderen Nutzungsberechtigten als den Eigentümer, z. B. Pächter, für bestimmte intensiv genutzte Flächen nach § 48 a BewG (Sonderkultur Spargel, gärtnerische Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau sowie Baumschulen und Saatzucht) ein selbständiger Einheitswert festgestellt, so ist dem Nutzungsberechtigten auch der auf diese Flächen entfallende Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung des Verpächters zuzurechnen. 3Die in § 13 a Abs. 4 Nr. 2 bis 4 EStG für den Pächter getroffene Regelung ist in den Fällen einer unentgeltlichen Überlassung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen entsprechend anzuwenden. 4Bei Pachtung eines Betriebs sind die im maßgebenden Einheitswert ausgewiesenen Vergleichswerte der einzelnen Nutzungen und Nutzungsteile einschließlich der dazugehörenden Abschläge und Zuschläge nach § 41 BewG, die Hektarwerte des Geringstlandes sowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und des Abbaulandes beim Pächter anzusetzen. 5Werden ausschließlich zugepachtete Flächen bewirtschaftet, gilt folgendes:

 

1.

Besteht für eine der wesentlichen Flächen ein eigener Vergleichswert, so kann aus Vereinfachungsgründen der Hektarwert dieser Fläche auch für die übrigen Flächen der gleichen Nutzung zugrunde gelegt werden.

 

2.

Liegen für mehrer...

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