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Einkommensteuer-Richtlinien 1996/1998 / R 133a. Freibetrag bei Betriebsveräußerung im ganzen (§ 14a Abs. 1 bis 3 EStG)

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Freibetrag

 

(1) 1Der Freibetrag nach § 14 a Abs. 1 bis 3 EStG ist objektbezogen; er unterliegt nicht der pesonenbezogenen Begrenzung des § 16 Abs. 4 EStG[1]. 2Veräußert ein Land- und Forstwirt mehrere Betriebe, so kann demzufolge der Freibetrag mehrmals in Betracht kommen. 3Das gilt auch dann, wenn die Veräußerung der Betriebe in einem Veranlagungszeitraum erfolgt. 4Wurde der veräußerte land- und forstwirtschaftliche Betrieb in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder von einer Gemeinschaft geführt, so steht der Freibetrag allen Gesellschaftern oder Gemeinschaftern gemeinsam nur einmal zu. 5Dasselbe gilt, wenn alle Gesellschafter oder Gemeinschafter gleichzeitig ihre Anteile veräußern.

Gesonderte und einheitliche Feststellung

 

(2) 1Ist der Gewinn aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gesondert und einheitlich festzustellen, so sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nach § 14 a Abs. 1 EStG mit Ausnahme der Voraussetzung nach § 14 a Abs. 1 Nr. 2 EStG (Begrenzung der nicht land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte des Steuerpflichtigen) im Rahmen des gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahrens zu prüfen. 2Ob die Voraussetzung des § 14 a Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegt, ist bei der Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer zu entscheiden. 3Die Voraussetzung des § 14 a Abs. 3 Nr. 2 EStG ist im Rahmen des gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahrens zu prüfen.

[1] Angefügt durch ESTÄr 1998 .

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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