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Einkommensteuer-Richtlinien 1993 / R 38. Bewertung von Rückstellungen

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Bewertungsgrundsätze für ungewisse Verbindlichkeiten

 

(1) 1Rückstellungen sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit den Anschaffungskosten oder mit dem höheren Teilwert anzusetzen. 2Dies ist der Betrag, der bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die Verpflichtung nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag zu erfüllen (→§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB und BFH vom 17. 2. 1993 - BStBl II S. 437). 3Für die Bewertung sind die Preisverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; Preissteigerungen, die bis zum Erfüllungsstichtag noch erwartet werden, dürfen nicht berücksichtigt werden (→BFH vom 7. 10. 1982 - BStBl 1983 II S. 104). 4Die Verpflichtung zu einer Leistung, die nicht in Geld besteht (Sachwertschuld), ist nach dem Geldwert der Aufwendungen, die zur Bewirkung der Leistung erforderlich sind, zu bewerten. 5Dies sind die Gesamtkosten (Vollkosten = Einzel- und notwendige Gemeinkosten) ohne kalkulatorische Kosten (→BFH vom 25. 2. 1986 - BStBl II S. 788). 6Können Wirtschaftsgüter, z. B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder unfertige Erzeugnisse, verwendet werden, die bereits am Bilanzstichtag vorhanden waren, so sind diese mit ihren Buchwerten zu berücksichtigen (→BFH vom 26. 6. 1975 - BStBl II S. 700).

Rückstellungsmindernde Umstände

Ansammlung

 

(2) 1In den Fällen, in denen der laufende Betrieb des Unternehmens ursächlich für die Entstehung der Verpflichtung ist (→BFH vom 3. 12. 1991 - BStBl 1993 II S. 89), ist der Rückstellungsbetrag ohne Berücksichtigung einer Abzinsung durch jährliche Zuführungsraten in den Wirtschaftsjahren anzusammeln. 2Dies ist insbesondere der Fall bei Verpflichtungen zur Rekultivierung, zum Auffüllen abgebauter Hohlräume, zur Entfernung oder Erneuerung von Betriebsanlagen oder im Zusammenhang mit schadstoffbelasteten Wirtschaftsgütern. 3In diesen Fälle...

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