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Einkommensteuer-Richtlinien 1993 / R 23. Kilometer-Pauschbetrag und Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung

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Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb

 

(1) 1Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind die Fahrten bei Beginn und nach Beendigung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. 2Die Regelungen des Abschnitts 42 LStR 1993 sind entsprechend anzuwenden. 3Werden an einem Tag aus betrieblichen oder beruflichen Gründen mehrere Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb durchgeführt, so dürfen die Aufwendungen für jede Fahrt - vorbehaltlich des Absatzes 2 - nur mit dem Kilometer-Pauschbetrag berücksichtigt werden. 4Werden anläßlich einer Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb oder umgekehrt andere betriebliche oder berufliche Angelegenheiten miterledigt, so können die dadurch bedingten Mehraufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden (→BFH vom 17. 2. 1977 - BStBl II S. 543). 5Etwaige Mehraufwendungen, die anläßlich einer Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb durch die Erledigung privater Angelegenheiten entstehen, sind nicht abziehbare Kosten der Lebensführung. 6Von den Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sind die Fahrten zwischen Betriebsstätten zu unterscheiden. 7Unter Betriebsstätte ist im Zusammenhang mit Geschäftsreisen oder -gängen (→R 119 Abs. 1), anders als in § 12 AO, die (von der Wohnung getrennte) Betriebsstätte zu verstehen. 8Das ist der Ort, an dem oder von dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden. 9Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich (→BFH vom 19. 9. 1990 - BStBl 1991 II S. 97, 208 und vom 18. 9. 1991 - BStBl 1992 II S. 90). 10Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Betriebsstätten können in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden, und zwar regelmäßig auch dann, wenn sich eine der Betriebsstätten am Hauptwohnsitz des Untern...

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