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Einkommensteuer-Richtlinien 1993 / R 190. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

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Höhe der Aufwendungen

 

(1) 1Bei der Feststellung der Höhe der Aufwendungen für ein Kind ist Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung im Sinne des § 8 BKGG außer acht zu lassen. 2Außer acht bleibt auch der Wert von Hilfeleistungen, die die unterhaltene Person im Haushalt des Steuerpflichtigen unentgeltlich erbringt. 3Gehört die unterhaltene Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen, so kann regelmäßig davon ausgegangen werden, daß ihm dafür Unterhaltsaufwendungen in Höhe des maßgeblichen Höchstbetrags erwachsen.

Zwangsläufigkeit dem Grunde nach

 

(2) 1Unterhaltsaufwendungen erwachsen danach nicht zwangsläufig, wenn die unterhaltene Person die ihr zur Verfügung stehenden Quellen nicht ausschöpft (→BFH vom 20. 1. 1978 - BStBl II S. 340). 2So muß sie zunächst ihre Arbeitskraft und ihr eigenes Vermögen, wenn es nicht geringfügig ist, einsetzen und verwerten. 3Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 30 000 DM angesehen werden. 4Dabei bleiben außer Betracht:

 

1.

Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde,

 

2.

Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z. B. Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben oder zu seinem Hausrat gehören, und

 

3.

ein angemessenes Hausgrundstück, wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll, ganz oder teilweise bewohnt. Zur Frage der Angemessenheit eines Hausgrundstücks im übrigen →§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG.

Opfergrenze

 

(3) 1Zwangsläufig sind Unterhaltsleistungen nur, soweit der Steuerpflichtige imstande ist, diese Aufwendungen ohne Gefährdung eines angemessenen Unterhalts für sich und gegebenenfalls für seinen Ehegatten und seine Kin...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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