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Einkommensteuer-Richtlinien 1993 / R 19. Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen

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Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten

 

(1) 1Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten können steuerrechtlich nur anerkannt werden, wenn sie ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden (→Dienstverhältnisse zwischen Ehegatten). 2Die vertragliche Gestaltung und ihre Durchführung müssen auch unter Dritten üblich sein (→BFH vom 25. 7. 1991 - BStBl II S. 842). 3Ist ein Arbeitsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen, so sind Lohnzahlungen einschließlich einbehaltener und abgeführter Lohn- und Kirchensteuerbeträge, für den mitarbeitenden Ehegatten einbehaltene und abgeführte Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) und vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber-Ehegatte nach dem Vermögensbildungsgesetz erbringt, nicht als Betriebsausgaben abziehbar (→BFH vom 8. 2. 1983 - BStBl II S. 496 und vom 10. 4. 1990 - BStBl II S. 741).

Arbeitsverhältnisse mit Personengesellschaften

 

(2) 1Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses eines Ehegatten mit einer Personengesellschaft, die von dem anderen Ehegatten auf Grund seiner wirtschaftlichen Machtstellung beherrscht wird, z. B. in der Regel bei einer Beteiligung zu mehr als 50 v. H., gelten die Grundsätze des Absatzes 1, soweit sich aus den folgenden Sätzen nichts Gegenteiliges ergibt. 2Das Vermögen einer Personengesellschaft kann nicht als Vermögen des Gesellschafter-Ehegatten angesehen werden. 3Deshalb liegt ein Vermögenszugang beim Arbeitnehmer-Ehegatten auch dann vor, wenn der Arbeitslohn auf ein gemeinschaftliches Konto der Ehegatten überwiesen wird, über das jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen verfügen kann (→BFH vom 24. 3. 1983 - BStBl II S. 663). 4Wird der Arbeitslohn jedoch auf ein Konto überwiesen, über das nur der Gesell...

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