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Einkommensteuer-Richtlinien 1993 / R 180. Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden

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Berufsausbildung allgemein

 

(1) 1Als Berufsausbildung ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf anzusehen, z. B. die Ausbildung für einen handwerklichen, kaufmännischen, technischen oder wissenschaftlichen Beruf sowie die Ausbildung in der Hauswirtschaft auf Grund eines Berufsausbildungsvertrags oder an einer Lehranstalt, z. B. Haushaltsschule, Berufsfachschule. 2Die Berufsausbildung soll die für die Ausübung eines Berufs notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang vermitteln (→§ 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz). 3Zur Berufsausbildung gehört z. B. auch der Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen (→BFH vom 10. 2. 1961 - BStBl III S. 160), von Fachschulen und Hochschulen sowie ein nach der maßgebenden Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum. 4Eine Berufsausbildung ist nur anzunehmen, wenn sie die Zeit oder Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt. 5Außer der tatsächlichen Ausbildungszeit ist dabei auch der Zeitaufwand für den Weg von und zur Ausbildungsstätte sowie für die notwendigen häuslichen Vor- und Nacharbeiten zu berücksichtigen. 6Der Besuch von Abend- oder Tageskursen von nur kurzer Dauer täglich kann nicht als Berufsausbildung angesehen werden. 7Die Ferienzeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gehört zur Berufsausbildung, nicht aber die Übergangszeit zwischen dem Abschluß der Berufsausbildung und dem Berufsantritt sowie die Probezeit bei erstmaligem Berufsantritt (→BFH vom 31. 1. 1964 - BStBl III S. 300). 8In Berufsausbildung befindet sich nicht, wer - wenn auch zur Vorbereitung auf ein weiteres Berufsziel - einen Beruf ausübt, der von anderen unter denselben Bedingungen als Dauerberuf ausgeübt wird (→BFH vom 11. 10. 1984 - BStBl 1985 II S. 91).

Abschluß der Berufsausbildung

 

(...

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