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Einkommensteuer-Richtlinien 1993 / R 13. Betriebsvermögen

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Allgemeines

 

(1) 1Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen. 2Eigenbetrieblich genutzte Wirtschaftsgüter sind auch dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie nicht in der Buchführung und in den Bilanzen ausgewiesen worden sind. 3Sie gehören jedoch nicht schon allein deshalb zum notwendigen Betriebsvermögen, weil sie mit betrieblichen Mitteln erworben wurden oder der Sicherung betrieblicher Kredite dienen (→BFH vom 13. 8. 1964 - BStBl III S. 502). 4Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihn zu fördern bestimmt und geeignet sind, können bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (→R 12) als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden (→BFH vom 15. 7. 1960 - BStBl III S. 484). 5Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 v.H. eigenbetrieblich genutzt werden, sind in vollem Umfang notwendiges Betriebsvermögen. 6Werden sie zu mehr als 90 v.H. privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen. 7Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 v.H. bis zu 50 v. H. ist bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ein Ausweis dieser Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich (→BFH vom 13. 3. 1964 - BStBl III S. 455).

Betriebsvermögen bei Personengesellschaften

 

(2) 1Das Betriebsvermögen im Sinne des Absatzes 1 umfaßt bei einer Personengesellschaft sowohl die Wirtschaftsgüter, die zum Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer gehören, als auch diejenigen Wirtschaftsgüter, die einem, mehreren oder allen Mitunternehmern gehören (Sonderbetriebsvermögen). 2Wirtschaftsgüter, die ...

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