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Einkommensteuer-Richtlinien 1993 / Anlage 9 zu R 213a Übersicht über die Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum ( § 34f EStG )

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für die

Steuerermäßigung
Steuerermäßigung Vorschriften
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1. Antrag auf Baugenehmigung oder Baubeginn nach dem 29.7.1981 oder Anschaffung auf Grund eines nach dem 29.7.1981 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts und Herstellung oder Anschaffung der Gebäude vor dem 1.1.1987 (dies gilt entsprechend bei Ausbauten oder Erweiterungen) Erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG (ab VZ 1987: auch § 15 BerlinFG oder Abzug der entsprechenden Beträge wie Sonderausgaben nach § 52 Abs. 21 Satz 4 EStG 1987): Nutzung des Objekts oder einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken oder Verhinderung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wegen Wechsels des Arbeitsortes: Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG (bis VZ 1985: § 32 Abs. 4 Satz 1. Abs. 5 bis 7 EStG 1981, 1983), die zum Haushalt des Stpfl. ge-hören oder in dem maßgebenden Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war 600 DM für das 2. und jedes weitere Kind § 34 f EStG 1981, 1983, § 34 f Abs. 1 EStG, § 52 Abs. 24 EStG 1987, § 52 Abs. 25 e EStG 1981, § 52 Abs. 26 EStG 1983, § 7 b EStG 1987
2. Herstellung oder Anschaffung nach dem 31.12.1986 und vor dem 1.1.1990 (dies gilt entsprechend bei Ausbauten oder Erweiterungen) Inanspruchnahme der Steuerbegünstigungen nach § 10 e Abs. 1 bis 5 EStG oder nach § 15 b BerlinFG; Kind(er) im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG, wenn das Kind zum Haushalt des Stpfl. gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war 600 DM für jedes Kind § 34 f Abs. 2 EStG 1987, § 52 Abs. 14 EStG 1987, § 52 Abs. 24 EStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 (BStBl 1988 I S. 224)
3. ...

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