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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / Zu § 50 EStG ( § 73 EStDV )

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224. Gewährung des Sonderfreibetrags im Sinne des § 50 Abs. 3 EStG

Der Sonderfreibetrag von 864 DM nach § 50 Abs. 3 Satz 1 EStG wird nur gewährt, wenn die Einkommensteuer des beschränkt Steuerpflichtigen nach der Tabelle des § 32 a Abs. 1 bis 4 EStG festgesetzt wird, jedoch nicht im Fall der Mindestbesteuerung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG (BFH-Urteil vom 23. 11. 1978 - BStBl 1979 II S. 181).

225. Verhältnis des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG zu § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 EStG und § 34b EStG

1Die Vorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG ist eine Tarifvorschrift zur Ergänzung des § 32 a Abs. 1 EStG. 2Der für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehene Mindeststeuersatz von 25 v.H. kann nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 EStG unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG und des § 34 b EStG unterschritten werden (BFH-Urteil vom 5. 7.1967 - BStBl III S. 654). 3Dabei sind die Abschnitte 198 und 211 zu berücksichtigen. 4Wegen des Mindeststeuersatzes bei der Anrechnung ausländischer Steuern wird auf Abschnitt 226 a verwiesen.

226. Buchführung und Aufzeichnungen im Inland

1Steuerpflichtige, die nach den §§ 140, 141 AO zur Buchführung verpflichtet sind, haben die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen im Inland zu führen und aufzubewahren (vgl. § 146 Abs. 2 Satz 1 AO). 2Nach§ 50 Abs. 1 Satz 3 EStG haben auch andere Steuerpflichtige, soweit sie Verluste nach § 10 d EStG geltend machen, die entsprechenden Unterlagen im Inland aufzubewahren.

226a. Steuerermäßigung für ausländische Steuern

1Ist nach § 50 Abs. 6 EStG eine im Ausland erhobene Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen oder bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen, so sind die Abschnitte 212 a bis 212 d entsprechend anzuwenden. 2Dabei ist folgendes zu beachten:

3§ 50 Abs. 6 EStG ist auch im Verhältnis zu Staaten anzuwenden, mit denen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestehen. 4In dem Verzeichnis ausländischer Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen (Anlage 10), sind die Steuern dieser Staaten jedoch nicht aufgeführt. ...

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