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Einkommensteuer-Richtlinien 1990 / Zu § 46 EStG ( § 70 EStDV )

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215. Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG

§ 46 Abs1 2 Nr. 2 EStG gilt auch für die Fälle, in denen der Steuerpflichtige rechtlich in e i n e m Dienstverhältnis steht, die Bezüge aber von verschiedenen öffentlichen Kassen ausgezahlt und gesondert nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerkarte dem Steuerabzug unterworfen worden sind.

215a. (weggefallen)

216. (weggefallen)

217. Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

 

(1) 1Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits nach den Vorschriften des § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG zu veranlagen ist. 2Eine Veranlagung ist unabhängig vom Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG durchzuführen, auch wenn dieser im Ergebnis zu einem Betrag unter 800 DM führt (BFH-Urteil vom 2.12.1971 - BStBl 1972 II S. 278). 3Würden Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, auf Grund eines Härteausgleichsbetrags in gleicher Höhe unversteuert bleiben, so ist für die Anwendung der §§ 34, 34 c und 35 EStG kein Raum (BFH-Urteile vom 29. 5.1963 - BStBl III S. 379 und vom 2.12.1971 - BStBl 1972 II S. 278). 4Satz 3 gilt auch, wenn eine Veranlagung zur Anwendung des § 34 f EStG durchgeführt wird.

 

(2) 1Liegen im Fall des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b EStG neben Verlusten aus einer anderen Einkunftsart als derjenigen aus nichtselbständiger Arbeit auch positive Einkünfte vor, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, so kommt eine Veranlagung nur in Betracht, wenn nach Verrechnung dieser positiven mit den negativen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG ein Verlustbetrag verbleibt. 2Hinsichtlich der positiven Einkünfte kann ein Härteausgleich (Abschnitt 219) nicht gewährt werden.

 

(3) Handelt es sich bei den Verlustbeträgen im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b oder Buchstabe c EStG um ausländische Verluste, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 2 Abs. ...

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