197. Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte
(1) Die gesamten außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 EStG sind bis zur Höhe von 30 Millionen DM im Rahmen des zu versteuernden Einkommens steuerbegünstigt, auch wenn sich bei der Einkunftsart, der die außerordentlichen Einkünfte zuzurechnen sind, niedrigere Einkünfte oder ein Verlust ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 29. 7. 1966 - BStBl III S. 544).
(2) Erfüllen beide Ehegatten die Voraussetzungen der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG, ist die Betragsgrente im Fall der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG auf beide Ehegatten gemeinsam nur einmal anzuwenden.
(3) 1Die Sonderausgaben im Sinne der §§ 10 bis 10f EStG, die außergewöhnlichen Belastungen im Sinne der §§ 33 bis 33 c EStG, der Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG und die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge sind zunächst bei den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften zu berücksichtigen. 2Sind in dem Einkommen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft enthalten und bestehen diese zum Teil aus außerordentlichen Einkünften, die nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern sind, so ist hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 EStG zunächst von den nicht nach § 34 EStG begünstigten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft abzuziehen.
(4) 1Tarifbegünstigte Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14 und 14 a Abs. 1, der §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG liegen grundsätzlich nur vor, wenn die stillen Reserven in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt werden; auf Abschnitt 139 wird hingewiesen. 2Veräußert ein Land- und Forstwirt seinen Betrieb und pachtet er diesen unmittelbar nach der Veräußerung zurück, so ist auf den Veräußerungsgewinn § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 14 EStG anzuwenden (BFH-Urteil vom 28.3.1985 - BStBl II S. 508). 3Entfällt der bei der Betriebsaufgabe erzielte Veräußerungsgewinn auf mehr als einen VZ, so ist der jeweilige Teilbetrag des betreffenden VZ begünstigt (BFH-Urteil vom 16. 9. 1966 - BStBl 1967 III S. 70). 4Der Veräußerungsgewinn im Sinne des § 14 a Abs. 4 EStG gehört zum laufenden Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft; § 34 Abs. 1 EStG ist deshalb auf ihn nicht anwendbar.
198. Ermäßigter Steuersatz
1§ 34 Abs. 1 Satz 1 EStG schreibt zwingend den ermäßigten Steuersatz vor, mit dem die außerordentlichen Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG im Einzelfall zu besteuern sind. 2Der ermäßigte Steuersatz ist wie folgt zu berechnen: Für das gesamte zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG - also einschließlich der außerordentlichen Einkünfte, soweit sie zur Einkommensteuer heranzuziehen sind - ist der Steuerbetrag nach der zugrunde zu legenden Einkommensteuertabelle (Grundtabelle oder Splittingtabelle) zu ermitteln. 3Maßgebend ist dabei das auf den Eingangsbetrag der betreffenden Tabellenstufe abgerundete gesamte zu versteuernde Einkommen. 4Aus dem Verhältnis der Tabellensteuer zu dem abgerundeten gesamten zu versteuernden Einkommen ergibt sich der durchschnittliche Steuersatz, der auf vier Dezimalstellen abzurunden ist. 5Die Hälfte dieses durchschnittlichen Steuersatzes ist der anzuwendende ermäßigte Steuersatz.
Beispiel:
Der Steuerpflichtige, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, und seine Ehefrau werden zusammen veranlagt. Im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung hatte der Steuerpflichtige weder das 55. Lebensjahr vollendet noch war er dauernd berufsunfähig. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Laufender Gewinn |
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45 000 DM |
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Veräußerungsgewinn § 16 EStG) |
55 000 DM |
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davon bleiben nach § 16 Abs. 4 EStG steuerfrei |
-30 000 DM |
+25 000 DM |
70 000 DM |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
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+ 5 350 DM |
Gesamtbetrag der Einkünfte |
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75 350 DM |
Sonderausgaben |
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- 3 200 DM |
Einkommen |
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72 150 DM |
zu versteuerndes Einkommen |
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72 150 DM |
Das zu versteuernde Einkommen fällt nach der Einkommensteuertabelle (Splittingtabelle) in die Stufe von 72144 DM bis 72251 DM. Für das auf den Stufeneingangsbetrag von 72 144 DM abgerundete gesamte zu versteuernde Einkommen würde sich eine Einkommensteuer von 13950 DM ergeben. Sie entspricht einem durchschnittlichen Steuersatz
Von |
13 950 72 144 |
= (abgerundet) 19.3363 v. H. |
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|
Der ermäßigte Steuersatz beträgt mithin |
19.3363 |
= 9.6681 v.H. |
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2 |
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Die gesamte Einkommensteuer ist wie folgt zu berechnen: N ach der Einkommensteuertabelle (Splittingtabelle) zu versteuerndes Einkommen |
72 150 DM |
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abzüglich des steuerpflichtigen Teils des Veräußerungsgewinns |
-25 000 DM |
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verbleiben |
47 150 DM |
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darauf entfallender Steuerbetrag |
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7 536 DM |
Mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuerndes Einkommen |
72 150 DM |
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abzüglich des nach der Einkommensteuertabelle zu versteuernden Betrags |
-47 195 DM |
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verbleiben (= mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuernder Teil des Veräußerungsgewinns) |
25 000 DM |
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darauf Steuer mit dem ermäßigten Steuersatz (9.6681 v.H. von 25 000 DM =) - abgerundet |
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+2 417 DM |
Einkommensteuer insgesamt |
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9 953 DM |
199. Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG auf Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG sowie auf Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nr. 3 EStG
(1) 1Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG sind nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG nur ...